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Pflegeleistung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist die Eingruppierung in einen Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit erhalten einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der Betrag kann für Kurzzeit und Tagespflege oder Anbieter anerkannten Unterstützungsleistungen oder für Leistungen von Pflegediensten im Bereich Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft verwendet werden. Diese Personen können bis zu 40 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel erhalten, Außerdem steht ihnen einen Zuschlag von 214 Euro für ambulant betreute Wohngruppen zu und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4000 Euro. 

Pflegegeld  (§ 37 SGB XI)

Das Pflegegeld wir direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt, es ist für die selbst beschaffene Hilfe z.B. für Angehörige oder ehrenamtlich Pflegepersonen.

 Pflegegrad 1            -

Pflegegrad 2        332 Euro

Pflegegrad 3        573 Euro

Pflegegrad 4        765 Euro

Pflegegrad 5        947 Euro

Pflegesachleistung für ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI) 

Die Pflegekasse über nimmt die Pflegesachleistungen bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes                 bis zu einer Höhe des jeweiligen Pflegegrades. Erhöhung  ab 2022

Pflegegrad 1          125 Euro*

Pflegegrad 2        761 Euro

Pflegegrad 3       1432 Euro 

Pflegegrad 4       1778 Euro

Pflegegrad 5       2200 Euro 

Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI)

Sollten die Pflegesachleistungen nicht vollständig aufgebraucht werden, wird das Pflegegeld anteilig ausbezahlt. Die Aufteilung wird prozentual verrechnet. Beispiel: Werden 60% Pflegesachleistungen verbraucht, bekommt man 40% des Pflegegeldes ausbezahlt.

Zweckgebundenen Entlastungsbetrag (§  45 b SGB XI)

Jeder Pflegebedürftige hat einen monatlichen Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 125 Euro.  Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, er kann bis zum Ende des 1. Halbjahres des Folgejahres angespart werden.   

Bestimmt zertifizierte Anbieter und Pflegedienste können die Leistungen abrechnen. Der Betrag ist zur Inanspruchnahme für Haushaltshilfe, Betreuungs- und Entlastungsangeboten vorgesehen, sowie ergänzende Kosten der Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege.
Zusätzlich können bis zu 40% der nicht aufgebrauchten Pflegesachleistungsbeträge für die Entlastungsleistungen mit verwendet werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Nach mindestens 6 monatigen Bezug von Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2-5, besteht ein jährlicher Anspruch auf  1612 Euro für Ersatzpflege . Dieser kann Stunden- oder Tageweise,  bei vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson, durch Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen beantragt werden.

Zusätzlich zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege, für längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr, in einem Pflegeheim eingesetzt werden.  

Die 1.612 Euro können  für eine stundenweise Vertretung durch einen Pflegedienst oder ehrenamtliche Pflegeperson abgerechnet werden. (Tageweise bis zu 28 Tage)

Außerdem können bis zu 50% der nicht genutzten Kurzzeitpflegeleistungen 1.774€  zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden, insgesamt wären das 2.499€

Wird die Ersatzpflege durch eine verwandte Person bis zum 2. Grad durchgeführt, ist der Betrag auf das 1,5 fache des Pflegegeldes beschränkt. 

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). 

Kann die häusliche Pflege zeitweilig nicht, noch nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, kann eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim für längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse trägt die Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1. 774 Euro. Bei der Kurzzeitpflege sind die Kosten für Investition, Unterkunft und Verpflegung vom Pflegebedürftigen zu tragen. (Die Zusatzkosten können teilweise mit den nicht verbrauchten Entlastungsleistungen verrechnet werden) .

Die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden, insgesamt 3.386€, so dass über 8 Wochen pro Kalenderjahr in einer Pflegeeinrichtung möglich sind. Umgekehrt können 50% der nicht verbrauchten Kurzzeitpflegeleistungen für Verhinderungspflege verwendet werden.

Tagespflege (§ 41 SGB XI)

Tagespflege ist ein teilstationäres Angebot. Die Gäste der Tagespflege wohnen weiterhin zu Hause, werden aber tagsüber in einer Einrichtung von qualifizierten Mitarbeitern betreut. Die Pflegebedürftigen werden wahlweise an bis zu 5 Tagen in der Woche, meist morgens abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. 

Für die Tagespflege übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen und Fahrtkosten bis zu einer Höhe des jeweiligen Pflegegrades. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selber zu tragen.

Pflegegrad 1            125* 

Pflegegrad 2         689 Euro

Pflegegrad 3       1298 Euro

Pflegegrad 4       1612 Euro

Pflegegrad 5       1995 Euro

Pflegegrad 5       1995 Euro

Vollstationäre Pflege (§71 SGB XI)

EINRICHTUNGSEINHEITLICHER PFLEGEBEDINGTER EIGENANTEIL

In den vollstationären Pflegeeinrichtungen gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einheitlichen Eigenanteil, den jede Einrichtung mit der Pflegekasse/dem Sozialhilfeträger individuell ermittelt. Das heißt: es gibt innerhalb einer Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den Pflegekosten, egal in welchem Pflegegrad der Bewohner sich befindet. 

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben erhalten ab den 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten.

Für Heimbewohner*innen mit den Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag für pflegebedingte Aufwendungen:

  • 15%  innerhalb des ersten Jahres
  • 30% wenn sie mehr als 12 Monate im Heim leben
  • 50% wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben
  • 75% wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben 

Nicht bezuschusst werden die teilweise erheblichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage. 

Angefangene Monate werden voll abgerechnet.