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Pflegeleistung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist die Eingruppierung in einen Pflegegrad

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit erhalten einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Der Betrag kann für Kurzzeit und Tagespflege oder Anbieter anerkannten Unterstützungsleistungen oder für Leistungen von Pflegediensten im Bereich Körperpflege, Betreuung und Hauswirtschaft verwendet werden. Diese Personen können bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel erhalten, Außerdem steht ihnen einen Zuschlag von 224 Euro für ambulant betreute Wohngruppen zu und Zuschüsse zur Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4180 Euro. 

Pflegegeld  (§ 37 SGB XI)

Das Pflegegeld wir direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt, es ist für die selbst beschaffene Hilfe z.B. für Angehörige oder ehrenamtlich Pflegepersonen.

 Pflegegrad 1            -

Pflegegrad 2        347 Euro

Pflegegrad 3        599 Euro

Pflegegrad 4        800 Euro

Pflegegrad 5        990 Euro

Pflegesachleistung für ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI) 

Die Pflegekasse über nimmt die Pflegesachleistungen bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes bis zu einer Höhe des jeweiligen Pflegegrades. 

Pflegegrad 1          131 Euro*

Pflegegrad 2        796 Euro

Pflegegrad 3       1497 Euro 

Pflegegrad 4       1859 Euro

Pflegegrad 5       2299 Euro 

Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI)

Sollten die Pflegesachleistungen nicht vollständig aufgebraucht werden, wird das Pflegegeld anteilig ausbezahlt. Die Aufteilung wird prozentual verrechnet. Beispiel: Werden 60% Pflegesachleistungen verbraucht, bekommt man 40% des Pflegegeldes ausbezahlt.

Zweckgebundenen Entlastungsbetrag (§  45 b SGB XI)

Jeder Pflegebedürftige hat einen monatlichen Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 131 Euro.  Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt, er kann bis zum Ende des 1. Halbjahres des Folgejahres angespart werden.   

Der Betrag ist zweckgebunden und wird nicht ausbezahlt. Die Leistungen müssen duch anerkannte Dienste erbracht werden. Dazu zählen Pflegedienste und die "anerkannten Anbieter zur Unterstützung im Alltag". Der Betrag ist zur Inanspruchnahme für Haushaltshilfe, Betreuungs- und Entlastungsangeboten vorgesehen, sowie ergänzende Kosten der Tages- und Nachtpflege und der Kurzzeitpflege.

Zusätzlich können bis zu 40% der nicht aufgebrauchten Pflegesachleistungsbeträge für die Entlastungsleistungen mit verwendet werden.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Nach mindestens 6 monatigen Bezug von Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2-5, besteht ein jährlicher Anspruch auf  1685 Euro für Ersatzpflege . Dieser kann Stunden- oder Tageweise,  bei vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson, durch Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen beantragt werden.

Zusätzlich zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege vollständig in einem Pflegeheim eingesetzt werden.  

Die 1.685 Euro können  für eine stundenweise Vertretung durch einen Pflegedienst oder ehrenamtliche Pflegeperson abgerechnet werden. (Tageweise bis zu 28 Tage)

Außerdem können bis zu 50% der nicht genutzten Kurzzeitpflegeleistungen 1.854 €  zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden, insgesamt wären das 2.528 Euro.

Wird die Ersatzpflege durch eine verwandte Person bis zum 2. Grad durchgeführt, ist der Betrag auf das 1,5 fache des Pflegegeldes beschränkt. 

Im Juli 2025 werden die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro verschmelzen!

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). 

Ist die häusliche Pflege zeitweilig nicht, noch nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang möglich, kann eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim für in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse trägt die Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.  Euro. Bei der Kurzzeitpflege sind die Kosten für Investition, Unterkunft und Verpflegung vom Pflegebedürftigen zu tragen. (Die Zusatzkosten können teilweise mit den nicht verbrauchten Entlastungsleistungen verrechnet werden) .

Die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden, insgesamt 3.386€, so dass über 8 Wochen pro Kalenderjahr in einer Pflegeeinrichtung möglich sind. Umgekehrt können 50% der nicht verbrauchten Kurzzeitpflegeleistungen für Verhinderungspflege verwendet werden.  Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selber zu tragen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kann dafür mit verwendet werden. 

Tagespflege (§ 41 SGB XI)

Tagespflege ist ein Angebot zur Entlastung der Angehötigen und gegen eine Vereinsamung. Die Gäste der Tagespflege wohnen weiterhin zu Hause, werden aber tagsüber in einer Einrichtung von qualifizierten Mitarbeitern betreut. Die Pflegebedürftigen werden wahlweise an bis zu 5 Tagen in der Woche, meist morgens durch einen Fahrdienst abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. Für die Tagespflege übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen und Fahrtkosten bis zu einer Höhe des jeweiligen Pflegegrades. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind selber zu tragen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kann dafür mit verwendet werden. 

Pflegegrad 1           131* Euro 

Pflegegrad 2         721 Euro

Pflegegrad 3       1.357 Euro

Pflegegrad 4       1.685 Euro

Pflegegrad 5      2.085 Euro

Vollstationäre Pflege (§71 SGB XI)

EINRICHTUNGSEINHEITLICHER PFLEGEBEDINGTER EIGENANTEIL
In den vollstationären Pflegeeinrichtungen gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einheitlichen Eigenanteil, den jede Einrichtung mit der Pflegekasse/dem Sozialhilfeträger individuell ermittelt. Das heißt: es gibt innerhalb einer Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den Pflegekosten, egal in welchem Pflegegrad der Bewohner sich befindet. 
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben erhalten ab den 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten.
Für Heimbewohner*innen mit den Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag für pflegebedingte Aufwendungen:
  • 15%  innerhalb des ersten Jahres
  • 30% wenn sie mehr als 12 Monate im Heim leben
  • 50% wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben
  • 75% wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben 
Nicht bezuschusst werden die teilweise erheblichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage. 
Angefangene Monate werden voll abgerechnet.