Pflegeheim
Die Suche nach dem Pflegeheim
Die Suche nach einem geeigneten Pflegeheim ist häufig eine schwierige. Eine Vielzahl von Fragen und Kriterien gilt es abzuwägen. Häufig bleibt kaum Zeit, zu vergleichen und sich ein fundiertes Bild zu machen. Die Entscheidung muss in vielen Fällen unter Zeitdruck und oftmals auch (von den Angehörigen) aus der Ferne getroffen werden. Folgende Fragen und Hinweise helfen Ihnen vielleicht bei der Orientierung:
- Wer wird sich später um den Angehörigen überwiegend kümmern?
- Gibt es eine Person, die den Angehörigen überwiegend besuchen wird, sollte das Heim in der Umgebung dieser Person sein.
- Können Sie auf Erfahrungen anderer über Pflegeheime, die für Sie in Frage kommen zurückgreifen? Können Sie jemanden über ein Heim befragen, der es kennt?
- Haben Sie die Möglichkeit, das Heim vorher zu besichtigen, nehmen Sie sich am besten einen Stichwortzettel mit und notieren Ihren Eindruck. Lassen Sie sich bei der Besichtigung die Zimmer zeigen, in denen die Pflegebedürftigen untergebracht sind.
- Vereinbaren Sie nach Möglichkeit vorher eine Unterbringung für eine kurze Zeit, zum Beispiel im Rahmen der Kurzzeitpflege, um zu schauen, wie der Pflegebedürftige damit zurecht kommt.
Neben diesen Bewertungsmaßstäben, bietet Ihnen vielleicht das Schulnotensystem des Medizinischen Dienstes eine Orientierung. Seit Mitte 2009 prüfen und bewerten MitarbeiterInnen des MDK (Medizinischer Dienst der Kassen) alle Pflegeheime in Deutschland nach einem Schulnoten-System.
Die Anzahl der bisher bewerteten Pflegeheime ist jedoch nicht vollständig, je nach Region sogar noch sehr überschaubar, sie wächst jedoch kontinuierlich.
So sinnvoll diese Orientierung anhand der Schulnoten sein mag: machen Sie sich immer einen eigenen Eindruck durch einen Besuch der Einrichtung.
Der Landkreis hat zur Entscheidungshilfe ein Informationsheft heraus gegeben.
Eine weitere Auflistung von Informationen zum Thema „Pflegeheim“ finden Sie unter:
Pflegeheimnavigator der AOK: http://www.aok-pflegeheimnavigator.de
Das Pflegeportal: http://www.das-pflegeportal.de/2009/12/so-finde-ich-das-richtige-pflegeheim/
Checkliste für Pflegeheime Bertelsmann-Stiftung: https://pflegeheim.weisse-liste.de/
Finanzierung des Pflegeheim
Vor einer Heimaufnahme sollten Sie klären, welche Finanzierungsquellen Ihnen zur Verfügung stehen. Leistungen aus der Pflegeversicherung, eigenes Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und des ggf. nicht getrenntlebenden Ehegatten, sollten bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Wer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, muss folgende Kosten selber tragen:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung
- Investitionskosten
- Ausbildungsumlage
- Eventuell anfallende Kosten für besondere Komfort- oder Zusatzleistungen, Taschengeld
Zusatzleistungen im Pflegeheim
Das sind besondere Komfortleistungen, die durch den Pflegebedürftigen individuell wählbar und mit ihm zu vereinbaren sind. Dazu zählen z. B. Einzelzimmer, größere Zimmer, Zurverfügungstellung eines Gästezimmers, Fernseher, Telefon, Ausrichtung persönlicher Feste. Diese Leistungen werden von keinem Kostenträger übernommen und sind daher selbst zu bezahlen.
Sozialleistungen
Reichen das eigene Einkommen, Vermögen und die Leistungen der Pflegeversicherung sowie andere Leistungsansprüche zur Deckung der Heimkosten nicht aus, so kann Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen werden.
Achten Sie darauf, dass der Landkreis oder die Stadt Hildesheim als eventueller Sozialhilfeträger rechtzeitig vor der Heimaufnahme über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wird.
Werden Leistungen aus Sozialhilfemitteln gewährt, können Ehepartner und Kinder des Hilfeempfängers entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Unterhalt herangezogen werden. Es besteht eine Auskunftspflicht. Als verwertbares Vermögen gelten nach dem Sozialgesetzbuch XII sämtliche Vermögenswerte (Stand 01.2023), z. B.
- Bar- und Sparvermögen bis zu einem Schonvermögen von 10.000 Euro für den Hilfeempfänger und 10.000 Euro für den Ehegatten
- Das in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme verschenkte Vermögen ist vom Hilfeempfänger nach § 528 BGB zurückzufordern.
- Weitere Verpflichtungen können sich auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Wertersatzansprüche aus Altenteils- oder Übergabeverträgen (z. B. Wohn- oder Nießbrauchrecht) werden ebenfalls in Anspruch genommen.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
In den vollstationären Pflegeeinrichtungen gibt es für die Pflegegrade 2 bis 5 einen einheitlichen Eigenanteil, den jede Einrichtung mit der Pflegekasse/dem Sozialhilfeträger individuell ermittelt. Das heißt: es gibt innerhalb einer Einrichtung keinen Unterschied mehr bei den Pflegekosten, egal in welchem Pflegegrad der Bewohner sich befindet. Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben erhalten ab den 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten.Für Heimbewohner*innen mit den Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag für pflegebedingte Aufwendungen:
- 15% innerhalb des ersten Jahres
- 30% wenn sie mehr als 12 Monate im Heim leben
- 50% wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben
- 75% wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben
Der angefangene Monat in einer Pflegeeinrichtung wird voll angerechnet. Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden, sondern die zuständige Pflegekasse teilt der Pflegeeinrichtung die bisherige Dauer des Bezuges vollstationärer Leistungen mit.
Nicht bezuschusst werden die teilweise erheblichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Ausbildungsumlage.