Hilfsmittel
Im Bereich der Rehabilitation sind Hilfsmittel „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33).
Hilfsmittel verbessern die Lebensqualität von Menschen mit Behinderung oder Erkrankung. Es gibt Hilfsmittel für den Alltag, die Schule den Arbeitsplatz und die Therapie. Sie unterstützen ein aktives und selbstständiges Leben und damit die Teilhabe an Gesellschaft und Arbeit. Typische Hilfsmittel, die häufig eingesetzt werden sind Rollatoren, Badewannenlift, Haltegriffe oder Toilettenstühle. Wichtige Informationen zum Thema Hilfsmittel finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Rehadat-Hilfsmittel
Barrierefrei Kommunizieren
Deutsche Alzheimer Gesellschaft zu technischen Hilfsmitteln
Wer berät zu Hilfsmittel
Sie können zunächst ein Sanitätsfachgeschäft aufsuchen und sich erst einmal grundlegend beraten lassen. Sie sollten dieses Thema im weiteren Verlauf mit ihrem Hausarzt besprechen und sich ein Hilfsmittel verordnen lassen. Mit dieser Verordnung gehen Sie in das Sanitätsfachgeschäft, dass dann die Auswahl und Bestellung mit Ihnen vornimmt.
Eine Pflegefachkraft aus dem Krankenhaus, der Reha oder vom Pflegedienst beraten und verordnen benötigte Hilfsmittel. Sie können auch mit Ihrer Ergotherapeutin oder Physiotherapeutin sprechen. Sie wird Ihnen Vorschläge machen und die möglichen Hilfsmittel gegebenenfalls mit Ihnen ausprobieren. Um sich zu informieren finden Sie ein Angebot verschiedener Hilfsmittel in Katalogen und Internet.
Wer trägt die Kosten für ein medizinisches Hilfsmittel?
Der gesetzliche Eigenanteil des Patienten beträgt zehn Prozent der Kosten für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro im Monat beschränkt.
Wichtig: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahrens sind von den Zuzahlungen befreit.