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Pflegestärkungsgesetz II

Das PSG II beinhaltet mit Wirkung vom 01.01.2017 die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und eines neuen Begutachtungsinstumentes. Maßstab ist künftig der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Pflegebedürftige werden zum 01.01 2017 in die Pflegegrade automatisch übergeleitet. Pflegebedürftige ohne eine eingeschränkte Alltagskompetenz steigen in den nächst höheren Pflegegrad. Beispiel Pflegestufe 1 - Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz überspringen einen Pflegegrad. Beispiel: Pflegestufe 1 - Pflegegrad 3.

Begutachtung

Als pflegebedürftig gelten Personen, die von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten betroffen sind und diese nicht selbständig kompensieren und bewältigen können. Diese Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, aber für mindestens sechs Monate bestehen.

In sechs Bereichen/Module werden dazu die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der bzw. des Pflegebedürftigen erfasst. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

1.Mobilität:Körperliche Beweglichkeit, z.B., ob die Person allein aufstehen und gehen kann oder ob sie sich selbständig in der Wohnung bewegen kann.

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Verstehen und Reden, z.B., ob die Person sich zeitlich und räumlich orientieren kann, ob sie Sachverhalte versteht, Risiken erkennen und Gespräche mit anderen Menschen führen kann.

3.Verhaltensweisen und psychische Problem lagen: Hierunter fallen unter anderem Unruhein der Nacht oder Ängste und Aggressionen aber auch die Abwehr pflege­rischer Maßnahmen.

4.Selbstversorgung: z.B. inwieweit sich die Person selbständig waschen, ankleiden, die Toilette aufsuchen, sowie essen und trinken kann.

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen: Z.B., ob die Person die Fähigkeit hat, Medikamente selbst einzunehmen, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen, Hilfsmit­teln zu nutzen und den Arzt aufzusuchen.

6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:Z.B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten.

Die Module 7 und 8 werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Diese Module enthalten Informationen für eine individuellere Versorgung- und Pflegeplanung.

7.Außerhäusliche Aktivitäten: Es wird erhoben, ob sich die Person selbständig im öffentlichen Raum bewegen, an Veranstal­tungen teilnehmen und ob sie Transport­mittel selbständig nutzen kann.

8.Haushaltsführung: In diesem Modul wird die Selbständigkeit bei Tätigkeiten wie Einkaufen, Behördengängen oder der Regelung finan­zieller Angelegenheiten ermittelt.

Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung wird bei jedem Kriterium ein Punktwert ermittelt.

Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.

Modulpunkte Ab 12,5 - 27    Ab 27 - 47,5      Ab 47,5 - 70      Ab 70 - 90      Ab 90 - 100

Pflegegrad                  1                       2                          3                            4                       5

Detailierte Informationen zu finden unter: Praxisseite Pflege BMG